Derzeit sind mehr als
107
PKW/LKWs für Sie unterwegs.
So viele Fahrzeuge sind momentan für Sie unterwegs
Allgemeine geschäftsbedingungen der Seebacher GMBH

Unsere AGBs finden Sie HIER zum Download.

§ 1
Geltungsbereich
Allen Aufträgen liegen diese AGB zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGB zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Diese AGB gelten auch dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung der Seebacher GmbH dem Auftraggeber erstmals zur Kenntnis gebracht werden. Diese AGB gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für Unternehmer oder Nichtunternehmer von der Seebacher GmbH ausgeführt wird, und für alle sonstigen Verrichtungen der Seebacher GmbH, die nicht in den Bestimmungen der CMR geregelt sind. Diese AGB gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AGB sinngemäß ein. Konsumenten sind jene Personen, für die im Falle einer Auftragserteilung das Konsumentenschutzgesetz gilt.

§2
Pflichten der Seebacher GmbH
Die Seebacher GmbH führt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus. Sie nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.

§3
Vertragschließende Parteien
Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen der Seebacher GmbH und dem Auftraggeber abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für die Seebacher GmbH vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit der Seebacher GmbH zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit der Seebacher GmbH vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter der Seebacher GmbH, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden die Seebacher GmbH daher nicht.

§4
Abholung und Zustellung der Güter
Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages von der Seebacher GmbH abgeholt und zugestellt. Das Gut gilt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, als zugestellt, wenn es an der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung zuständigen Person zur Abladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, spätestens die Haftung der Seebacher GmbH. Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des Transportgutes an der Haustüre als erledigt, es sei denn der Auftraggeber hat mit der Seebacher GmbH nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen. Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme (mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Haustüre so tritt ein Ablieferungshindernis ein und ist die Seebacher GmbH zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt (vgl § 16 CMR). Vereinbarungen des Auftraggebers mit seinem Vertragspartner aus dem der Warensendung zu Grunde liegenden Vertrag haben für die Seebacher GmbH keine Wirkung.

§5
Informationspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Seebacher GmbH bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren. Insbesondere ist die Seebacher GmbH darüber zu informieren, ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind. Der Seebacher GmbH sind bei Wertsendungen der Wert bzw. bei Geldsendungen der genaue Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben. Die Seebacher GmbH ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter Inhalt/ Teil der Sendung sind. Die Informationen über das Transportgut sind direkt der Seebacher GmbH und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben. Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er der Seebacher GmbH für alle damit verbundene Kosten und Schäden. Die Seebacher GmbH ist jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wert- und Geldsendungen, gefährlicher oder verderblicher Güter, über die sie nicht informiert wurde, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt. Geänderte Informationen über die Warensendung berechtigen die Seebacher GmbH zur sofortigen Ablehnung der (weiteren) Durchführung des gesamten Transportes. Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch der Seebacher GmbH in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.

§6
Stornierung des Beförderungsauftrages
Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber 24 Stunden vor dem geplanten Transportbeginn hat die Seebacher GmbH uneingeschränkten Anspruch auf die gesamte vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierung vom Auftraggeber zu vertreten ist und die Seebacher GmbH dies nicht zu verantworten hat. Der Auftraggeber hat der Seebacher GmbH darüber hinaus alle Auslagen und – im Falle des Verschuldens des Auftraggebers – alle Schäden zu ersetzen, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Stornierung des Transportauftrages entstehen.

§7
Beförderungspapiere
Der Auftraggeber ist, sofern er Unternehmer ist, verpflichtet, der Seebacher GmbH alle Begleitpapiere zu übergeben, die die Seebacher GmbH zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht der Seebacher GmbH besteht nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet der Seebacher GmbH alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.

§8
Prüfung des Inhaltes der Sendung, Feststellung von Anzahl und Gewicht
Die Seebacher GmbH ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich heraus, dass die Sendung den Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein. Der Auftraggeber ist davon zu verständigen. Trifft der Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen Beförderung, ist die Seebacher GmbH zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt. Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann die Seebacher GmbH nach ihrer Wahl allenfalls auch den Verkauf der Güter nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen veranlassen. Im Verhältnis zu Konsumenten steht diese Möglichkeit des Verkaufes der Seebacher GmbH nicht zu. Der Auftraggeber haftet der Seebacher GmbH für alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden.

§9
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist, andernfalls er der Seebacher GmbH für jeden daraus entstandenen Schaden unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers haftet.

§10
Beladung und Entladung der Güter
Die Güter sind vom Auftraggeber, dem Absender bzw. dem Empfänger zu verladen bzw. zu entladen. Bei Mitarbeit von Fahrern, Hilfspersonal oder des Subfrächters oder dessen Fahrer oder Hilfspersonal bei der Verladung oder Entladung, haften diese Personen als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder des Absenders. Wird jedoch mit der Seebacher GmbH spätestens vor Beginn der Beladung oder Entladung ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass die Seebacher GmbH für die Verladung bzw. Entladung verantwortlich sein soll, so haftet die Seebacher GmbH für die ordnungsgemäße Verladung und kann dafür ein gesondertes Entgelt berechnen. Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mit dem Fahrer, dem Subfrächter oder sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden die Seebacher GmbH nicht. Ist der Vertragspartner Konsument ist der Transportunternehmer immer zur Entladung verpflichtet.

§11
Überladung
Führt die Seebacher GmbH die Beladung durch, ist von ihr bei einer drohenden Überladung die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der Auftraggeber dennoch auf die weitere Beladung, kann die Seebacher GmbH die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers wieder entladen. Ausschließlich im Verhältnis mit Unternehmen, nicht jedoch mit Konsumenten, gilt bei Feststellung einer Überladung einer nicht von der Seebacher GmbH verladenen Sendung, dass die Seebacher GmbH vom Auftraggeber die Abladung des Übergewichtes auf Kosten des Auftraggebers verlangen kann. Geschieht dies nicht sofort oder wird die Überladung unterwegs festgestellt, so kann die Seebacher GmbH das Übergewicht auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers abladen. Der abgeladene Teil wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Trifft dieser binnen angemessener Frist keine Anweisungen, so kann die Seebacher GmbH das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einlagern und nach ihrer Wahl allenfalls nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Verkauf der Güter veranlassen. Der Auftraggeber haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung des Transportes - für die gesamte Fracht. Die Seebacher GmbH kann dem Auftraggeber zusätzlich sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und Durchführung der Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber der Seebacher GmbH für jeden mit der Überladung verbundenen Schaden.

§12
Lade- und Ablieferfrist, Lieferfristen
Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind – jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern - immer unverbindlich. Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit der Seebacher GmbH unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren. Lediglich die Bekanntgabe bestimmter Be- oder Entladedaten oder Lieferfristen reicht dazu nicht aus. Wird eine vereinbarte Lade- oder Ablieferfrist überschritten oder der Beginn der Beförderung durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (wobei Absender und Empfänger dem Auftraggeber zuzurechnen sind), verzögert, so hat der Auftraggeber den Stundensatz zu zahlen, der sich aus dem vereinbarten Beförderungsentgelt errechnet und darüber hinaus den der Seebacher GmbH aus der Verzögerung erwachsenen Schaden (zB Leerfahrten, Stehzeiten etc.) vollständig zu ersetzen. Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen stellen eine Änderung des ursprünglich erteilten Auftrages dar. Einmal festgelegte Lade- oder Entladezeiten können nur durch schriftliche Zustimmung der Seebacher GmbH geändert werden. Ohne schriftliche Zustimmung der Seebacher GmbH stellen solche Änderungen eine Stornierung des Auftrages dar und lösen di unten vereinbarten Rechtsfolgen aus. Lehnt der Empfänger die Annahme der Sendung ab, steht der Seebacher GmbH für die Rückbeförderung gegenüber ihrem Auftraggeber ein angemessenes Entgelt in Höhe der vereinbarten Fracht zu. Davon unberührt bleibt das Recht der Entladung gemäß § 4 dieser AGB.

§13
Lademittel
Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten. Die Seebacher GmbH ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihr übergebener Lademittel zu sorgen. Übernimmt sie die Rückführung von Lademitteln, so stehen ihr hiefür Kosten zu, die zwischen ihr und dem Auftraggeber zu vereinbaren sind.

§14
Zahlung der Fracht
Die Fracht (Beförderungsentgelt der Seebacher GmbH) ist zuzüglich allfälliger Barauslagen, die dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt zu geben sind, soferne nicht anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen. Wird vereinbart, dass die mit dem gegenständlichen Transport in Zusammenhang stehenden und vereinbarten angemessenen Frachtkosten und die tatsächlich entstandenen, dem Konsumenten im Vorhinein detailliert bekannt gegebenen Barauslagen von einem Dritten, zum Beispiel dem Empfänger, zu bezahlen sind, so haftet der Auftraggeber hiefür solidarisch mit dem Dritten der Seebacher GmbH.

§15
Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen der Seebacher GmbH ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenforderungen sind von der Seebacher GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.

§16
Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht der Seebacher GmbH
Die Seebacher GmbH hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihr aus ihren für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere wegen der Fracht, der Zollgelder, der auf das Gut geleisteten Vorschüsse und anderer Auslagen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gut oder an sonstigen Werten, soweit sie dem Auftraggeber gehören oder die die Seebacher GmbH für Eigentum des Auftraggebers hält und halten darf. Das Pfandrecht und das Zurückbehaltungsrecht besteht solange die Seebacher GmbH das Gut oder die Werte noch im Besitz hat oder sonst über die Güter mittels entsprechender Papiere verfügen kann. Der Erwerb des gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes bleibt davon unberührt. Die Seebacher GmbH darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung der Seebacher GmbH gefährdet. Allenfalls weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte der Seebacher GmbH werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort. Der Empfänger oder Absender hat das Gut, das sich in seinen Händen befindet der Seebacher GmbH umgehend herauszugeben. Verfügungen über das Gut sind, soweit nicht mit der Seebacher GmbH etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, unzulässig.

§17
Verkauf des Pfandes
Für den Verkauf des Pfandes gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Auftraggeber zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt. 

§18 
Haftung der Seebacher GmbH außerhalb des Anwendungsbereiches der CMR 
Die Seebacher GmbH haftet für alle Sachschäden, die nicht während der Beförderung eintreten und/oder nicht den Bestimmungen der CMR unterliegen lediglich für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln (auch das ihrer Leute). Gegenüber Unternehmern - nicht aber gegenüber Konsumenten - sind im Falle grob fahrlässigen Verhaltens mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet in jenen Fällen, die nicht den zwingenden Bestimmungen der CMR unterliegen, einen allfälligen Sachschaden bei sonstigem Ausschluss der Haftung innerhalb von 21 Tagen ab dem Tag, an dem Transport vereinbarungsgemäß beginnen sollte oder begonnen wurde bei der Seebacher GmbH (nicht gegenüber ihren Leuten (vgl § 3 AGB) schriftlich nachweislich zu rügen. Für Sachschäden, die ausschließlich auf die natürliche Beschaffenheit des Transportgutes, auf den Umstand, dass die Verladung oder Entladung durch den Auftraggeber/Empfänger durchgeführt wurde oder der Auftraggeber nach den Bestimmungen dieser AGB oder sonst gesetzlicher Bestimmungen dafür verantwortlich ist haftet die Seebacher GmbH – auch einem Konsumenten gegenüber - jedenfalls nicht, da diese Umstände nicht der Kontrolle der Seebacher GmbH unterliegen. Ist der Schaden auch auf andere Umstände zurückzuführen, haftet die Seebacher GmbH anteilig. Des Weiteren ist aus diesem Grund die Haftung für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotographischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte ausgeschlossen.

§19
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist im Falle von Unternehmergeschäften jener Ort, an dem die Seebacher GmbH ihren Geschäftssitz hat.

§20
Verjährung
Alle Ansprüche gegen die Seebacher GmbH, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren, soferne nicht die zwingenden Bestimmungen der CMR oder anderer zwingend anwendbarer Regelungsgebiete andere Verjährungsfristen festlegen, in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes. Wenn der Auftraggeber Konsument ist, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

§21
Datenschutz
Die Seebacher GmbH ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit den von der Seebacher GmbH durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder von der Seebacher GmbH für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist die Seebacher GmbH ermächtigt, auf Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.

§22
Sonstiges
Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind auf den gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das Zustandekommen dieses Vertrages auch wenn anderes in Auftragsbestätigungen, Auftragsformularen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder anderen Formularen oder Schreiben des Auftraggebers vermerkt ist. Sollten einzelne dieser Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B. Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes oder der CMR) unwirksam sein, ist davon nicht der gesamte Vertrag betroffen. In diesem Fall ist nur die jeweils unwirksame Bestimmung unbeachtlich und ist allenfalls durch die jeweilige zwingende gesetzliche Bestimmung zu ersetzen.